Leistungsträger für die Rehabilitation
 
  Leistungsträger für die Rehabilitation

Neben der gesetzlichen Krankenkasse oder Rentenversicherung sind auch andere Institutionen für die Kostenübernahme zuständig.
Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Kostenträger.
Um das Verfahren für den Patienten zu vereinfachen, wird die Frage der Zuständigkeit von den Kostenträgern untereinander geklärt.

Übersicht der Leistungsträger für die Rehabilitation:

1. Die Krankenversicherung
2. Die Rentenversicherung
3. Die Unfallversicherung
4. Die Kriegsopferfürsorge/Kriegsopferversorgung
5. Die Sozialhilfe
6. Die Beihilfe
7. Private Krankenversicherung

Zu 1). Die Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nur insoweit für medizinische Leistungen zur Rehabilitation zuständig, als nicht andere Träger vorrangig leistungsverpflichtet sind. Sie bieten ihren Versicherten Behandlung in stationären Rehabilitationseinrichtungen an, wenn nicht ein Anspruch auf derartige Leistungen gegenüber einem anderen Rehabilitationsträger besteht. Zielgruppen der Krankenkassen sind in erster Linie Kinder und Jugendliche, Hausfrauen und ältere Menschen.
Seit dem 1. April 2007 dürfen Ärzte eine Rehabilitationsmaßnahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen nur dann noch verschreiben, wenn sie eine spezielle Qualifikation haben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung benennt bei telefonischer Nachfrage für den konkreten Fall einen Arzt mit der erforderlichen Qualifikation.

Zu 2). Die Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitationsleistungen für ihre anspruchsberechtigten Versicherten. Dieses sind in der Regel die rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt jedoch auch als sonstige Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen Kinderheilbehandlungen, ferner Krebsnachbehandlungen für Versicherte, für Rentner sowie deren Angehörige und sogenannte Präventionsleistungen für Versicherte.

Zu 3). Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt den bei ihr Versicherten medizinische Leistungen zur Rehabilitation bei Arbeitsunfällen, Wegunfällen und Berufskrankheiten. Kinder sowie Schüler und Studenten erhalten Leistungen nach einem Unfall beim Besuch des Kindergartens oder einer der im Gesetz genannten Bildungsstätten.

Zu 4). Kriegsopferfürsorge/Kriegsopferversorgung

Die Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht tritt bei Gesundheitsschäden ein, die durch Kriegsdienst, Wehrdienst oder Zivildienst verursacht sind. Ferner für Gesundheitsschäden, die unter das Häftlingsgesetz, das Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und das Gesetz über die Entschädigung von Opfer für Gewalttaten fallen sowie für Impfschäden.

Zu 5). Sozialhilfe

Die Sozialhilfe gewährt Personen mit einer durch körperliche, geistige oder seelische Regelwidrigkeit verursachten, nicht nur vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Zu 6). Die Beihilfe

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Krankheitskosten. Der Anteil der Beihilfe an den Reha-Aufwendungen richtet sich nach den individuellen Bemessungsgrundsätzen des Beihilfeberechtigten. Der Differenzbetrag wird von einer zusätzlichen Versicherung, meist einer privaten Krankenversicherung getragen, wenn dieses Risiko individuell vertraglich abgesichert ist.

Zu 7). Private Krankenversicherung

Kosten für Rehabilitationsleistungen werden in der Regel nicht übernommen, es sei denn, dass ein zusätzlicher Vertrag über Rehabilitationsleistungen abgeschlossen wurde.

Begutachtung durch Ärztliche Dienste

Für die medizinische/sozialmedizinische Begutachtung und Beratung in Fragen der Rehabilitation stehen den Rehabilitationsträgern ärztliche Dienste zur Verfügung. Dieses sind vor allem:
Der Medizinischer Dienst der Krankenversicherung; der Sozialmedizinische Dienst der Rentenversicherung; das Durchgangsarztverfahren der Unfallversicherung; der Ärztliche Dienst der Arbeitsämter.

Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sind die Ärzte in den Gesundheitsämtern und die Landesärzte für Behinderte zu erwähnen.

Der behandelnde Arzt kann sich an die genannten Dienste wenden, um Hinweise zur Rehabilitation seines Patienten zu erhalten.

Der Medizinische Dienst eines Rehabilitationsträgers entscheidet darüber, ob eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt werden soll.