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| Leistungsträger
für die Rehabilitation
Neben der gesetzlichen
Krankenkasse oder Rentenversicherung sind auch andere Institutionen für
die Kostenübernahme zuständig. Übersicht der Leistungsträger für die Rehabilitation: 1. Die Krankenversicherung Zu 1). Die Krankenversicherung Zu 2). Die Rentenversicherung Die gesetzliche Rentenversicherung erbringt medizinische Rehabilitationsleistungen für ihre anspruchsberechtigten Versicherten. Dieses sind in der Regel die rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeiter und Angestellten. Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt jedoch auch als sonstige Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen Kinderheilbehandlungen, ferner Krebsnachbehandlungen für Versicherte, für Rentner sowie deren Angehörige und sogenannte Präventionsleistungen für Versicherte. Zu 3). Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt den bei ihr Versicherten medizinische Leistungen zur Rehabilitation bei Arbeitsunfällen, Wegunfällen und Berufskrankheiten. Kinder sowie Schüler und Studenten erhalten Leistungen nach einem Unfall beim Besuch des Kindergartens oder einer der im Gesetz genannten Bildungsstätten. Zu 4). Kriegsopferfürsorge/Kriegsopferversorgung Die Versorgung im sozialen Entschädigungsrecht tritt bei Gesundheitsschäden ein, die durch Kriegsdienst, Wehrdienst oder Zivildienst verursacht sind. Ferner für Gesundheitsschäden, die unter das Häftlingsgesetz, das Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und das Gesetz über die Entschädigung von Opfer für Gewalttaten fallen sowie für Impfschäden. Zu 5). Sozialhilfe Die Sozialhilfe gewährt Personen mit einer durch körperliche, geistige oder seelische Regelwidrigkeit verursachten, nicht nur vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Zu 6). Die Beihilfe Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe beteiligt sich der Dienstherr an den Krankheitskosten. Der Anteil der Beihilfe an den Reha-Aufwendungen richtet sich nach den individuellen Bemessungsgrundsätzen des Beihilfeberechtigten. Der Differenzbetrag wird von einer zusätzlichen Versicherung, meist einer privaten Krankenversicherung getragen, wenn dieses Risiko individuell vertraglich abgesichert ist. Zu 7). Private Krankenversicherung Kosten für Rehabilitationsleistungen werden in der Regel nicht übernommen, es sei denn, dass ein zusätzlicher Vertrag über Rehabilitationsleistungen abgeschlossen wurde. Begutachtung durch Ärztliche Dienste Für die medizinische/sozialmedizinische
Begutachtung und Beratung in Fragen der Rehabilitation stehen den Rehabilitationsträgern
ärztliche Dienste zur Verfügung. Dieses sind vor allem: Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sind die Ärzte in den Gesundheitsämtern und die Landesärzte für Behinderte zu erwähnen. Der behandelnde Arzt kann sich an die genannten Dienste wenden, um Hinweise zur Rehabilitation seines Patienten zu erhalten. Der Medizinische Dienst
eines Rehabilitationsträgers entscheidet darüber, ob eine Rehabilitationsmaßnahme
bewilligt werden soll.
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