Der Reha-Antrag - ein erster Schritt !
 
  Ein Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme steht am Anfang Ihres Weges zu mehr Gesundheit.

Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation sind unmittelbar bei dem zuständigen Kostenträger zu beantragen, denn mit Ausnahme der Unfallversicherung ist bei allen anderen Kostenträgern ein vom Patienten gestellter Antrag erforderlich.

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung geschaffen, daß auch schon bei einer drohenden Erkrankung frühestmöglich umfassende rehabilitative Maßnahmen eingeleitet werden können, denn je frühzeitiger Sie eine Reha-Maßnahme beantragen, desto besser kann Ihnen in einer Reha-Klinik geholfen werden.

Seit dem 1. April 2007 dürfen Vertragsärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur noch verordnen, wenn sie über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen in den einzelnen Bundesländern stellen auf ihren Internetseiten entsprechende Listen bzw. Suchoptionen zur Verfügung. Informationen hierüber erhalten Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung www.kbv.de.

Ärztliches Gutachten muß ein “Reha-Ziel” beschreiben

Die Kosten für eine stationäre medizinische Rehabilitation werden von den zuständigen Sozialleistungsträgern übernommen, wenn die Reha-Maßnahme medizinisch notwendig ist.
Für die Bewilligung Ihres Antrags ist ein befürwortendes Gutachten Ihres behandelnden Arztes erforderlich.

Zusammen mit Ihrem Reha-Antrag wird das ärztliche Gutachten bei dem zuständigen Kostenträger eingereicht. Nach Prüfung des Antrags erteilt der zuständige Kostenträger einen bewilligenden oder, in Ausnahmefällen, einen ablehnenden Bescheid.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Diesen sollten Sie mit Hilfe Ihres Arztes gut begründen, denn der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag dann erneut.


Wer ist zuständig?

Zuständige Kostenträger für eine Reha-Maßnahme sind in den meisten Fällen die gesetzlichen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung.
Ob die gesetzliche Krankenversicherung oder gesetzliche Rentenversicherung zuständig ist, richtet sich nach den Hauptzielen der stationären medizinischen Rehabilitation. Diese sind “Reha vor Rente” und “Reha vor Pflege”. Wenn mit der Reha-Maßnahme eine drohende Frühverrentung verhindert werden soll und der Betroffene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, tritt die Rentenversicherung für die Kostenübernahme ein. Wenn jedoch eine Pflegebedürftigkeit bei Patienten droht, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind (und zu dieser Patientengruppe gehören auch Rentner), dann ist nach dem Grundsatz “Reha vor Pflege” die Krankenkasse zuständig.

Für beide Fälle gilt, daß den Gefahren einer Frühverrentung oder einer
Pflegebedürftigkeit bereits in einem frühen Stadium einer Erkrankung mit Reha-Maßnahmen begegnet werden soll.

Begleitpersonen

Ist die Begleitung des Patienten aus medizinischen Gründen erforderlich, übernimmt die Krankenkasse oder die Rentenversicherung auch diese Kosten.