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| Ein Antrag
auf Bewilligung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme steht
am Anfang Ihres Weges zu mehr Gesundheit.
Maßnahmen der stationären medizinischen Rehabilitation sind unmittelbar bei dem zuständigen Kostenträger zu beantragen, denn mit Ausnahme der Unfallversicherung ist bei allen anderen Kostenträgern ein vom Patienten gestellter Antrag erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzung geschaffen, daß auch schon bei einer drohenden Erkrankung frühestmöglich umfassende rehabilitative Maßnahmen eingeleitet werden können, denn je frühzeitiger Sie eine Reha-Maßnahme beantragen, desto besser kann Ihnen in einer Reha-Klinik geholfen werden. Seit dem 1. April 2007 dürfen Vertragsärzte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur noch verordnen, wenn sie über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfügen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen in den einzelnen Bundesländern stellen auf ihren Internetseiten entsprechende Listen bzw. Suchoptionen zur Verfügung. Informationen hierüber erhalten Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung www.kbv.de. Ärztliches Gutachten muß ein Reha-Ziel beschreiben Die Kosten für
eine stationäre medizinische Rehabilitation werden von den zuständigen
Sozialleistungsträgern übernommen, wenn die Reha-Maßnahme
medizinisch notwendig ist. Zusammen mit Ihrem
Reha-Antrag wird das ärztliche Gutachten bei dem zuständigen
Kostenträger eingereicht. Nach Prüfung des Antrags erteilt der
zuständige Kostenträger einen bewilligenden oder, in Ausnahmefällen,
einen ablehnenden Bescheid.
Zuständige Kostenträger
für eine Reha-Maßnahme sind in den meisten Fällen die
gesetzlichen Krankenkassen oder die gesetzliche Rentenversicherung. Für beide Fälle
gilt, daß den Gefahren einer Frühverrentung oder einer Begleitpersonen Ist die Begleitung
des Patienten aus medizinischen Gründen erforderlich, übernimmt
die Krankenkasse oder die Rentenversicherung auch diese Kosten.
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