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Ihre Behandlung
in einer qualifizierten medizinischen Rehabilitationsklinik kostet viel
Geld.
Sie erhalten dort eine individuelle medizinische Betreuung rund um die Uhr.
Das Expertenteam aus Ärzten, Pflegern,Therapeuten bis hin zum Küchenchef
ist ständig bemüht, Sie auf Ihrem Weg zu mehr Gesundheit zu begleiten.
Die Unterbringung
in der Klinik entspricht einem hohen Standard. Dies belegen auch die ständigen
Qualitätssicherungsmaßnahmen, denen sich die Kliniken unterziehen.
In der heutigen Zeit ist es daher verständlich, wenn Kostenträger
im Einzelfall eine Zuzahlung der Patienten vorsehen.
Hierzu nur zwei Bemerkungen:
Die Gesundheit ist
Ihr kostbarstes Gut. Für die Erhaltung der Gesundheit lohnt es sich
in jedem Fall, auch eigene Finanzmittel einzusetzen.
Die individuelle Zuzahlung
ist in vielen Fällen weitaus geringer, als Sie vermuten. Über
50% der Patienten müssen entweder keine oder nur sehr geringe Zuzahlungen
leisten.
Individuelle Zuzahlung ist vom persönlichen
Einkommen abhängig
Für eine aus medizinischen Gründen erforderliche Reha-Maßnahme werden die Kosten von den zuständigen Kostenträgern übernommen.
Sind dieses die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung, werden die Patienten mit einer individuellen Zuzahlung beteiligt.
U. a. geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Patient, wäre er nicht in einer Reha-Klinik, gewisse Aufwendungen für seinen täglichen Lebensunterhalt erbringen müsste. An diesen Aufwendungen wird der Patient in Form einer Zuzahlung beteiligt. Diese Beteiligung beträgt bundesweit 10 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts.
Bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen ist die Zuzahlungen auf 14 Tage begrenzt und beträgt bundesweit 10 Euro/Tag, und eine Zuzahlung für einen vorangegangenen Krankenhausaufenthalt im selben Kalenderjahr wird angerechnet. Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres sind Kinder und Jugendliche von der Zuzahlungspflicht befreit.
Zuzahlungen und Belastungsgrenzen für die stationäre medizinische Rehabilitation
Gesetzliche Rentenversicherung |
Gesetzliche Krankenversicherung |
Ab dem 01.01.2004 geltende Regelungen |
Ab dem 01.01.2004 geltende Regelungen |
bei Anschlussrehabilitationsmaßnahmen 10,00 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts begrenzt auf 14 Tage, wenn sich die stationäre Rehabilitation innerhalb von 14 Tagen einer stationären Krankenhausbehandlung anschließt.
Wurden mehrere Leistungen erbracht, so werden alle Tage der Zuzahlung an den Rentenversicherungsträger und an die Krankenkasse innerhalb eines Kalenderjahres berücksichtig und gegenseitig angerechnet. |
für Anschlussrehabilitationsleistungen 10,00 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts, begrenzt auf insgesamt 28 Tage (Krankenhaus und Anschlussrehabilitation).
Hierbei erfolgt eine Anrechnung der aufgrund eines vorangegangenen Krankenhausaufenthalts im selben Kalenderjahr gezahlten Zuzahlungsbeträge. |
für alle übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen 10,00 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts. Nach den Befreiungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger ist die Zuzahlung für höchstens 42 Tage zu erbringen. |
bei allen übrigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10,00 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts – ohne zeitliche Begrenzung oder Anrechnung bereits geleisteter Zuzahlungsbeträge. |
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bei Vorsorgekuren für Mütter und Müttergenesungskuren (auch Mutter-Kind-Kuren) 10,00 Euro pro Tag des stationären Aufenthalts, wenn die Krankenversicherung die Kosten der Kur vollständig übernimmt. |
Kinder bis einschließlich 18 Jahre müssen keine Zuzahlung leisten. |
Kinder bis einschließlich 18 Jahre müssen keine Zuzahlung leisten. |
ermäßigte Zuzahlung:
Versicherte,
- die mindestens ein Kind haben,
- die pflegebedürftig sind, wenn ihr Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, sie pflegt und deswegen eine Erwerbstätigkeit nicht ausübt, oder
- deren Ehegatte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben, pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat,
sind nach folgender Maßgabe vollständig oder teilweise auf Antrag von der Zuzahlung befreit:
mtl. Nettoeinkommen:
bis 980,00 Euro: keine Zuzahlung
ab 981,00 Euro: 8,00 Euro/Tag
ab 1020,00 Euro: 8,50 Euro/Tag
ab 1.080,00 Euro: 9,00/Tag
ab 1.140,00 Euro: 9,50 Euro/Tag
ab 1.200 Euro: 10,00 Euro/Tag |
Belastungsgrenze:
Zuzahlungen müssen nur bis zur Erreichung einer Belastungsgrenze geleistet werden. Diese liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt er bei 1 Prozent. Zu diesen Bruttoeinnahmen zählen alle Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, also nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern z. B. auch Abfindungen, Betriebsrenten oder Mieteinnahmen.
Von den Bruttoeinnahmen können Familien pro Kind 3.648 Euro abziehen, für Ehepartner können 4.410 Euro in Abzug gebracht werden. Die meisten Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten sog. Zuzahlungsrechner an, mit denen die individuelle Belastungsgrenze leicht ermittelt werden kann. |
Vollständig von der Zuzahlung befreit sind auch Übergangsgeldbezieher.
Bezieher von Sozialhilfe können sich auf Antrag vollständig von der Zuzahlung befreien lassen. |
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Für Einzelfragen zum Thema Zuzahlung bietet das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon (01805/99 66 02 – 0,12 Euro/Minute).
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