Argumente - Reha-Leistungen zur Förderung der
    Erwerbsfähigkeit gehören zur Rentenversicherung
 
 

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der wichtigste Träger für medizinische Leistungen zur Rehabilitation und, neben der Bundesanstalt für Arbeit, auch der beruflichen Rehabilitation.

Der Reha-Auftrag der Rentenversicherung richtet sich an einen ganz bestimmten Personenkreis, nämlich an die erwerbstätige Bevölkerung. Ziel ist es, neben der Vermeidung von Frührenten eine nachhaltige Verbesserung der gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Versicherten im Erwerbsleben (Verhindern des Ausscheidens, Wiedereingliederung) zu erreichen. Deshalb kommen bei Krankheiten oder Behinderungen Leistungen der Rentenversicherung generell in Betracht, wenn die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen ist. Die Linderung allgemeiner Beschwerden oder die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit gehören nicht zu den Aufgaben der Rentenversicherung, sondern zu denen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen sind immer dann zuständig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Reha-Leistungen durch die Rentenversicherung nicht vorliegen (sogenanntes Subsidiaritätsprinzip). Neben der Renten- und Krankenversicherung können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aber auch von weiteren Sozialleistungsträgern (z.B. der Unfallversicherung, Sozialhilfe) erbracht werden.

Die Beteiligung aller Träger der Sozialversicherung sowie der Sozialhilfe an der Rehabilitation in einem gegliederten System mit unterschiedlichen Zuständigkeiten ist durchaus sachgerecht. Die Zuständigkeit eines Trägers hängt eng zusammen mit seiner sozialpolitischen Hauptaufgabe. Auf diese Weise hat jeder der beteiligten Träger das finanzielle Risiko des Scheiterns einer Reha-Leistung selbst zu tragen (z.B. die Form von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei der Rentenversicherung). Zu dieser Verantwortung gehört es auch, daß der zuständige Träger jeweils über Art und Umfang von Reha-Leistungen entscheiden kann. Diese Kompetenz sollte deshalb nicht auf trägerübergreifende Institutionen verlagert werden.