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Die gesetzliche Rentenversicherung
ist der wichtigste Träger für medizinische Leistungen zur Rehabilitation
und, neben der Bundesanstalt für Arbeit, auch der beruflichen Rehabilitation.
Der Reha-Auftrag der
Rentenversicherung richtet sich an einen ganz bestimmten Personenkreis,
nämlich an die erwerbstätige Bevölkerung. Ziel ist es,
neben der Vermeidung von Frührenten eine nachhaltige Verbesserung
der gesundheitlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Versicherten
im Erwerbsleben (Verhindern des Ausscheidens, Wiedereingliederung) zu
erreichen. Deshalb kommen bei Krankheiten oder Behinderungen Leistungen
der Rentenversicherung generell in Betracht, wenn die Erwerbsfähigkeit
günstig zu beeinflussen ist. Die Linderung allgemeiner Beschwerden
oder die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit gehören nicht zu
den Aufgaben der Rentenversicherung, sondern zu denen der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die Krankenkassen sind immer dann zuständig,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für Reha-Leistungen durch die
Rentenversicherung nicht vorliegen (sogenanntes Subsidiaritätsprinzip).
Neben der Renten- und Krankenversicherung können Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation aber auch von weiteren Sozialleistungsträgern (z.B.
der Unfallversicherung, Sozialhilfe) erbracht werden.
Die Beteiligung aller
Träger der Sozialversicherung sowie der Sozialhilfe an der Rehabilitation
in einem gegliederten System mit unterschiedlichen Zuständigkeiten
ist durchaus sachgerecht. Die Zuständigkeit eines Trägers hängt
eng zusammen mit seiner sozialpolitischen Hauptaufgabe. Auf diese Weise
hat jeder der beteiligten Träger das finanzielle Risiko des Scheiterns
einer Reha-Leistung selbst zu tragen (z.B. die Form von Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit bei der Rentenversicherung). Zu dieser Verantwortung
gehört es auch, daß der zuständige Träger jeweils
über Art und Umfang von Reha-Leistungen entscheiden kann. Diese Kompetenz
sollte deshalb nicht auf trägerübergreifende Institutionen verlagert
werden.
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