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Die mit den Spargesetzen
verbundenen Leistungskürzungen, aber auch die den Versicherten auferlegten
zusätzlichen Belastungen (erhöhte Zuzahlung, Urlaubsanrechnung)
haben 1996 und 1997 zu erheblichen Antragsrückgängen geführt.
In der Annahme, sich fortan keine Reha »mehr leisten zu können«,
wurden insbesondere Versicherte mit niedrigem Einkommen von einer Antragstellung
abgeschreckt, obwohl im Bereich der Rentenversicherung Härtefallregelungen
bestehen. Danach können Bezieher geringerer Einkommen vollständig
bzw. teilweise von der Zuzahlung befreit werden.
Aufgrund der erheblichen
Erhöhungen bei der Zuzahlung haben die Rentenversicherungsträger
die bestehenden Härtefallregelungen in ihren Zuzahlungsrichtlinien
um weitere soziale Komponenten (z.B. Einbeziehen von Alleinstehenden,
Einbeziehen der Anschlußrehabilitation) ergänzt. Damit soll
verhindert werden, daß es zu einem »Zwei-Klassen-Prinzip«
bei der Gewährung medizinisch notwendiger Reha-Leistungen kommt.
Deshalb können auch nach wie vor einkommensschwache rehabedürftige
Versicherte Reha-Leistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung in
Anspruch nehmen, ohne sich finanziell zu übernehmen.
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