Fakten - Erhöhte Zuzahlungen müssen kein Hinderungsgrund
    
für die Inanspruchnahme von Reha-Leistungen sein
 
 

Die mit den Spargesetzen verbundenen Leistungskürzungen, aber auch die den Versicherten auferlegten zusätzlichen Belastungen (erhöhte Zuzahlung, Urlaubsanrechnung) haben 1996 und 1997 zu erheblichen Antragsrückgängen geführt. In der Annahme, sich fortan keine Reha »mehr leisten zu können«, wurden insbesondere Versicherte mit niedrigem Einkommen von einer Antragstellung abgeschreckt, obwohl im Bereich der Rentenversicherung Härtefallregelungen bestehen. Danach können Bezieher geringerer Einkommen vollständig bzw. teilweise von der Zuzahlung befreit werden.

Aufgrund der erheblichen Erhöhungen bei der Zuzahlung haben die Rentenversicherungsträger die bestehenden Härtefallregelungen in ihren Zuzahlungsrichtlinien um weitere soziale Komponenten (z.B. Einbeziehen von Alleinstehenden, Einbeziehen der Anschlußrehabilitation) ergänzt. Damit soll verhindert werden, daß es zu einem »Zwei-Klassen-Prinzip« bei der Gewährung medizinisch notwendiger Reha-Leistungen kommt. Deshalb können auch nach wie vor einkommensschwache rehabedürftige Versicherte Reha-Leistungen durch die gesetzliche Rentenversicherung in Anspruch nehmen, ohne sich finanziell zu übernehmen.