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Gesundheitlich eingeschränkten
Versicherten sollen durch Reha-Leistungen die Möglichkeit gegeben
werden, ihren Platz im Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu behalten
oder wiederzuerlangen. Die Rentenversicherungsträger fördern
damit die Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt für Personen, die
in ihrer Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. bereits gemindert
sind. Sie realisieren auf diese Weise auch das Gebot des Grundgesetzes,
wonach »niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf«.
Nach dem gesetzlichen Auftrag der Rentenversicherung kommt es daher nicht
nur darauf an, ob die jeweilige Lage am Arbeitsmarkt im Einzelfall, insbesondere
bei arbeitslosen Versicherten, eine berufliche Wiedereingliederung unmittelbar
möglich macht. Medizinische wie auch berufsfördernde Reha-Leistungen
haben vielmehr auch zum Ziel, die Leistungsfähigkeit gesundheitlich
beeinträchtigter Versicherter für den ganzen Bereich des wirtschaftlichen
Lebens zu verbessern, d.h. den Versicherten für den regulären
Arbeitsmarkt konkurrenzfähig zu machen.
Dies kann durch vielfältige
Maßnahmen geschehen, angefangen von der Sicherung und Verbesserung
der individuellen Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
über die Vermittlung eines individuell geeigneten oder behindertengerecht
ausgestatteten Arbeitsplatzes bis hin zur qualifizierenden Umschulung
in einen neuen Beruf, den der Versicherte trotz seiner Behinderung ohne
Leistungseinschränkung ausüben kann. Trotz der anhaltend hohen
Arbeitslosigkeit in Deutschland sind immerhin mehr als 60 Prozent der
Versicherten nach Abschluß einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme
in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig.
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