Information zur Antragstellung
 
 
Info-Blatt
für die Ärztin/den Arzt
über
die Beantragung einer Reha-Maßnahme


I. Beratendes Gespräch

Am Anfang eines Reha-Verfahrens sollte immer ein beratendes Gespräch mit dem Patienten stehen, denn zum einen können Sie Ihrem Patienten eine solche Maßnahme nahelegen, zum anderen sollte nur ein Antrag gestellt werden, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Reha-Maßnahme für Ihren Patienten aus medizinischen Gründen angezeigt ist.

II. Antragsformulare

Jede Ärztin/jeder Arzt kann die entsprechenden Antragsformulare bei den Kostenträgern anfordern.

Möglich ist aber auch, dass der Patient selbst die Antragsformulare zumeist bei den Geschäftsstellen der Krankenkassen oder der Rentenversicherungen besorgt und bereits die persönlichen Angaben einträgt.

Wichtig zu wissen:

• Auf dem Formular sollte vermerkt sein, dass Sie den Antrag angeregt haben,

• welcher Kostenträger zuständig ist, muss Sie nicht vorrangig interessieren, denn ein unzuständiger Kostenträger muss den Antrag nach den Grundsätzen des Sozialrechts an den zuständigen Kostenträger weiterleiten.

• Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinien) bestimmen in § 11 Abs.1, dass nur noch "qualifizierte Ärzte" Maßnahmen zur Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen können. Dies sind nach §11 Abs. 2 Ärzte, die folgende Zusatzqualifikation ausweisen können :
- die Fachgebietsbezeichnung "Sozialmedizin" , "Rehabilitationswesen" oder "klinische Geriatrie" oder
- eine mindestens einjährige Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten Rehaeinrichtung oder
- das Erstellen von mindestens 20 Rehabilitationsgutachten im Jahr vor der Erteilung der Genehmigung oder
- die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung, die von der kassenärztlichen Vereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen anerkannt ist - die so genannte "Fortbildung zum Rehaarzt".

III. Ärztliches Gutachten

Entscheidend für die Antragstellung ist Ihr ärztliches Gutachten!
Regel: Je ausführlicher Sie zur Reha-Bedürftigkeit, Reha-Fähigkeit, Ausschöpfung ambulanter Behandlungen am Wohnort und den zu erreichenden Reha-Zielen Stellung nehmen, desto höher sind die Anforderungen an die Begründung einer ablehnenden Entscheidung des Kostenträgers.

Gutachtenmuster sind bei den Krankenkassen oder den kassenärztlichen Vereinigungen erhältlich.
Muster für Ihr ärztliches Gutachten stellt Ihnen auch gerne der Arbeitskreis Gesundheit e.V. zur Verfügung.

IV. Vorlage beim Kostenträger

Antragsformular und ärztliches Gutachten werden zusammen beim Kostenträger eingereicht.Dieses kann zwar auch durch den Patienten geschehen, die Versendung durch Sie dürfte jedoch höheres Gewicht haben.

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Formulierungsmuster

Ihr ärztliches Gutachten ist maßgeblich für die Begutachtung.
So begründen Ihre Kolleginnen und Kollegen die Einleitung eines Heilverfahrens:

1. Die Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder gemindert.
               oder
    Es zeichnet sich eine Pflegebedürftigkeit ab.

2. Durch das Heilverfahren kann bei der vorliegenden Gefährdung der     Erwerbsfähigkeit eine Minderung derselben abgewendet werden.
               oder
    Durch das Heilverfahren kann die sich abzeichnende Pflegebedürftigkeit
    verhindert oder zeitlich hinausgezögert werden.

oder

3. Bei der vorliegenden geminderten Erwerbsfähigkeit kann durch ein     Heilverfahren eine wesentliche Verbesserung oder Wiederherstellung der     Erwerbsfähigkeit erreicht werden.

oder

4. Bei der vorliegenden geminderten Erwerbsfähigkeit kann durch ein     Heilverfahren das Eintreten von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet     werden.

5. Aus dringenden gesundheitlichen Gründen ist eine vorzeitige
    Wiederholung des Heilverfahrens angezeigt.

6. Eine baldige Durchführung des Heilverfahrens ist angezeigt wegen:

    - langer Arbeitsunfähigkeit,
    - drohenden Verlusts des Arbeitsplatzes,
    - Progredienz der Erkrankung,
    - ungenügender und/oder ausgeschöpfter Therapiemöglichkeiten am
     
Wohnort etc.

7. Die Möglichkeiten der Krankenkasse (ambulante oder stationäre
    Behandlung, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeleistungen)
    reichen nicht mehr aus.

8. Es handelt sich um eine Festigungsmaßnahme nach einer
    onkologischen Erkrankung.