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Info-Blatt
für die Ärztin/den Arzt über die Beantragung einer Reha-Maßnahme
Am Anfang eines Reha-Verfahrens sollte immer ein beratendes Gespräch mit dem Patienten stehen, denn zum einen können Sie Ihrem Patienten eine solche Maßnahme nahelegen, zum anderen sollte nur ein Antrag gestellt werden, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Reha-Maßnahme für Ihren Patienten aus medizinischen Gründen angezeigt ist. II. Antragsformulare Jede Ärztin/jeder Arzt kann die entsprechenden Antragsformulare bei den Kostenträgern anfordern. Möglich ist aber auch, dass der Patient selbst die Antragsformulare zumeist bei den Geschäftsstellen der Krankenkassen oder der Rentenversicherungen besorgt und bereits die persönlichen Angaben einträgt. Wichtig zu wissen: Auf dem Formular sollte vermerkt sein, dass Sie den Antrag angeregt haben, welcher Kostenträger zuständig ist, muss Sie nicht vorrangig interessieren, denn ein unzuständiger Kostenträger muss den Antrag nach den Grundsätzen des Sozialrechts an den zuständigen Kostenträger weiterleiten. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinien) bestimmen in § 11 Abs.1, dass nur noch "qualifizierte Ärzte" Maßnahmen zur Rehabilitation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen können.
Dies sind nach §11 Abs. 2 Ärzte, die folgende Zusatzqualifikation ausweisen können : III. Ärztliches Gutachten Entscheidend für
die Antragstellung ist Ihr ärztliches Gutachten! Gutachtenmuster sind
bei den Krankenkassen oder den kassenärztlichen Vereinigungen erhältlich. IV. Vorlage beim Kostenträger Antragsformular und ärztliches Gutachten werden zusammen beim Kostenträger eingereicht.Dieses kann zwar auch durch den Patienten geschehen, die Versendung durch Sie dürfte jedoch höheres Gewicht haben. __________________________________________________________________
Ihr ärztliches
Gutachten ist maßgeblich für die Begutachtung. 1. Die Erwerbsfähigkeit
ist erheblich gefährdet oder gemindert. 2. Durch das Heilverfahren
kann bei der vorliegenden Gefährdung der Erwerbsfähigkeit
eine Minderung derselben abgewendet werden. oder 3. Bei der vorliegenden geminderten Erwerbsfähigkeit kann durch ein Heilverfahren eine wesentliche Verbesserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden. oder 4. Bei der vorliegenden geminderten Erwerbsfähigkeit kann durch ein Heilverfahren das Eintreten von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgewendet werden. 5. Aus dringenden
gesundheitlichen Gründen ist eine vorzeitige 6. Eine baldige Durchführung des Heilverfahrens ist angezeigt wegen: -
langer Arbeitsunfähigkeit, 7. Die Möglichkeiten
der Krankenkasse (ambulante oder stationäre 8. Es handelt sich
um eine Festigungsmaßnahme nach einer
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